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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1261/11

Datum:
29.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1261/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0329.7SA1261.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 4226/11
Schlagworte:
Arbeitszeit; AGB-Kontrolle; Transparenzgebot
Normen:
§§ 306, 307, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Grundsätze der Entscheidung des BAG v. 21.06.11, 9 AZR 238/10, zur AGB-Kontrolle eines Formular-Arbeitsvertrages, in dem eine Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden" vorgesehen ist, finden auch auf gleichlautende Formularverträge Anwendung, in denen die Zahl „150“ durch die Zahl „120“ ersetzt ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2011 in Sachen20 Ca 4226/11 abgeändert:

1)              Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen Köln/Bonn im monatlichen Umfang von 160 Stunden tatsächlich zu beschäftigen und zu vergüten.

2)              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,04 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2011 zu zahlen.

3)              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4)              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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