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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1195/11

Datum:
06.06.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1195/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0606.7SA1195.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 10550/10
Schlagworte:
Gehaltsüberzahlung; ungerechtfertigte Bereicherung; Entreicherungseinwand; Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld; tarifvertragliche Ausschlussfrist; Hemmung der Verjährung; treuwidrige Berufung auf Ausschlussfrist
Normen:
§§ 203, 242, 812, 814, 818, 819 BGB, 37 TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Hat der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem angestellten Klinikarzt aufgrund dessen Eigenkündigung irrtümlich noch zehn Monate lang das volle Gehalt - zwischen 3.771,-- € und 3.899,- € netto monatlich - weitergezahlt und dem ehemaligen Angestellten dabei insgesamt 8 Gehaltsabrechnungen übersandt, so kann der ehemalige Arbeitnehmer in Ermangelung ganz außergewöhnlicher Umstände nicht damit gehört werden, weder ihm, noch seiner den Haushalt führenden Ehefrau sei die fortlaufende Überzahlung aufgefallen.

2. Bei dem Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung zu viel gezahlter Gehälter handelt es sich auch dann um einen „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne von § 37 TVöD, wenn die irrtümliche Gehaltsüberzahlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.

3. Auch wenn ein Arbeitnehmer eine Gehaltsüberzahlung nicht durch eigenes aktives Tun veranlasst hat, gebietet es die aus dem Arbeitsverhältnis erwachsende Loyalitätspflicht, den Arbeitgeber unverzüglich auf seinen Irrtum aufmerksam zu machen. Diese Loyalitätspflicht wirkt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nach, wenn die Überzahlung gerade darauf beruht, dass die Zahlstelle des Arbeitgebers das Ende des Arbeitsverhältnisses versehentlich nicht registriert hat.

4. Verletzt der Arbeitnehmer seine Loyalitätspflichten, indem er die Überzahlungen fortlaufend entgegennimmt, ohne den ehemaligen Arbeitgeber auf seinen Irrtum aufmerksam zu machen, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber einer später erfolgenden Rückzahlungsaufforderung auf tarifvertragliche Verfallfristen zu berufen.

5. Zu den Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung aufgrund von „Verhandlungen“ der Parteien.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2011 in Sachen 17 Ca 10555/10 wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 46,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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