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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1022/11

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1022/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0322.7SA1022.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 1800/11
Schlagworte:
Verdachtskündigung; Zwei-Wochen-Frist; Sachverhaltsermittlung; Betriebsratsanhörung
Normen:
§ 626 Abs. 2 BGB; § 102 Abs. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Erfährt der Arbeitgeber von Tatsachen, die als wichtige Gründe für den Ausspruch einer außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung in Frage kommen, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt, solange der Arbeitgeber zügig Ermittlungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung durchführt, die er für notwendig und sinnvoll halten darf.

2.) Die Anhörung des Arbeitnehmers zu den potentiellen Kündigungstatsachen ist Bestandsteil der Sachverhaltsaufklärung.

3.) Solche sorgfältigen Ermittlungen können und dürfen, wenn sie zügig durchgeführt werden, deutlich mehr als zwei Wochen in Anspruch nehmen.

4.) Geraten die Aufklärungsbemühungen jedoch ohne sachlichen Grund für Zeiträume von mehr als zwei Wochen ins Stocken, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die schon bekannten Kündigungsgründe verletzt und kann damit eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers jedenfalls bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr als unzumutbar erscheinen.

5.) Zum notwendigen Inhalt der Informationen des Betriebsrats vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gehören auch die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2011 in Sachen 18 Ca 1800/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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