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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 962/11

Datum:
24.01.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 962/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0124.6SA962.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 588/11
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Fall der Drittschuldnerklage ist regelmäßig auch eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO wegen Besorgnis der Leistungsverweigerung zulässig.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

– 2 Ca 588/11 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird weitergehend verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2010 bis zum 30.09.2010 und für den Zeitraum 01.02.2011 bis zum 30.10.2011 einen Betrag in Höhe von 746,14 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten MBjeweils monatlich 74,51 € zum letzten Tag des Monats zu zahlen, beginnend ab dem 01.11.2011 bis zur vollständigen Tilgung der Forderung des Klägers aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln – 282 M 7698/10 – vom 27.08.2010, der Beklagten zugestellt am 16.09.2010.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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