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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 641/12

Datum:
11.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 641/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1011.6SA641.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 168/12
Schlagworte:
Anfechtung; Schwangerschaft; arglistige Täuschung
Normen:
§§ 3 AGG, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin. Dies gilt selbst dann, wenn sie befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 168/12 – wird zurückgewiesen.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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