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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 304/11

Datum:
02.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 304/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0202.6SA304.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2873/10
Schlagworte:
Wichtiger Grund; Strafanzeige gegen Arbeitgeber; Interessenabwägung;
Normen:
Art. 10 EMRK, 2, 5 GG, § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Strafanzeige durch den Arbeitnehmer (sog. whistle-blowing) einen wichtigen Kündigungsgrund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB bildet, hat eine an den Grundrechten der Beteiligten orientierte umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung von Interessen der Allgemeinheit stattzufinden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ca 2873/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 28.07.2010, 30.07.2010 und 03.08.2010 nicht vor dem 31.03.2011 beendet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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