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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 161/12

Datum:
15.06.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 161/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0615.5TA161.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 1529/12
Schlagworte:
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung
Normen:
§ 121 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ist egelmäßig nicht erforderlich, wenn der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche klageweise geltend macht.

2. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen sind auf Kündigungsschutzklagen nicht übertragbar. Diese sind regelmäßig nicht als einfach liegende Rechtsstreitigkeiten einzustufen. Regelmäßig ist daher eine Beiordnung auch schon für den Gütetermin erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn eine Kündigung of-fensichtlich unwirksam ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Köln vom 2. April 2012

– 2 Ca 1529/12 – aufgehoben.

Der Klägerin wird Rechtsanwalt R beigeordnet.

 
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