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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 103/12

Datum:
08.06.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 103/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0608.5TA103.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2302/11
Schlagworte:
Erweiterter Schonbetrag bei Umzug des Arbeitnehmers
Normen:
§§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Von dem enthaltenen Abfindungsbetrag ist ein Schonbetrag abzuziehen, der nach der heranzuziehenden Verordnung zur Durchführung des § 9 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII derzeit 2.600 Euro beträgt.

2.) Sind dem Arbeitnehmer Aufwendungen entstanden, die über diejenigen hinausgehen, die regelmäßig durch den Verlust des Arbeitsplatzes bedingt sind, kann die Annahme eines weiteren Schonbetrages angezeigt sein. Aus Gründen der Praktikabilität erweist sich eine Typisierung als erforderlich. Auch insoweit ist auf die Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX abzustellen.

3.) Bei einem beruflich bedingten Umzug von NRW nach Bayern ist ein weiterer Schonbetrag i. H. v. 2.600 Euro anzusetzen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.02.2012

– 4 Ca 2302/11 – wird zurückgewiesen.

 
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