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Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 18/12

Datum:
14.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBV 18/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0914.5TABV18.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 BV 174/11
Schlagworte:
Pflicht zur internen Ausschreibung - Nachholung der Ausschreibung
Normen:
§§ 99, 100, 93 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die sich aus § 93 BetrVG oder anderen Vorschriften ergebende Ausschreibungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob mit der Bewerbung anderer Mitarbeiter zu rechnen ist.

2. Der auf eine unterbliebene Ausschreibung gestützte Widerspruch des Betriebsrats ist regelmäßig selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wen nicht mit internen Bewerbern zu rechnen ist.

3. Die fehlende Ausschreibung kann bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht jedenfalls dann nachgeholt werden, wenn der Arbeitgeber die Einstellung vorläufig durchgeführt und sich auf die erneute Ausschreibung kein interner Bewerber gemeldet hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22. Februar 2012 – 2 BV 174/11 – teilweise abgeändert:

 

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Arbeitnehmers B Z in die Abteilung V des Betriebes V V wird ersetzt.

 

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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