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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 76/11

Datum:
07.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 76/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0907.5SA76.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 89/10
Schlagworte:
Partei- und Prozessfähigkeit einer gelöschten KG
Normen:
§§ 50, 86, 87 Abs. 1 ZPO, § 394 FamFG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Löschung einer vermögenslosen KG nach § 394 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Satz 1 FamFG hat grundsätzlich zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent.

2. Bestehen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht. Bei einem hier gegebenen Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn der Kläger substantiiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.

3. Der Wegfall der Prozessfähigkeit ist ohne Bedeutung, wenn den Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist, weil die Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt.

 
Tenor:

1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

 

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

 

 

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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