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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 697/12

Datum:
17.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 697/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1217.5SA697.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8650/11
Schlagworte:
Zulässigkeit einer Aufrechnung
Normen:
§§ 387, 389, 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 Eine Bruttoforderung kann nicht mit einer Nettoforderung und umgekehrt aufgerechnet werden. Es besteht keine Gleichartigkeit i. S. v. § 387 BGB.

2 Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, dass seine Aufrechnung gegen den gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe des §§ 850 a bis 850 i ZPO pfändbaren Anspruchs des Arbeitnehmers auf Lohn das Erlöschen oder den teilweisen Untergang dieser Forderungen bewirkt hat (§ 389 BGB). Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist nicht von Amts wegen zu ermitteln. Hierzu sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet.

 
Tenor:

Die Klage wird in Höhe von 107,84 € abgewiesen.

 
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