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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 604/10

Datum:
10.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 604/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1210.5SA604.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 4013/09
Schlagworte:
Beweislast für die Erforderlichkeit einer Änderungskündigung
Normen:
§ 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 In früheren Entscheidungen haben der Erste und der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, eine nicht erforderliche Änderungskündigung sei unverhältnismäßig. Da die Verhältnismäßigkeit Teil des Kündigungsgrundes ist, ergäbe sich daraus, dass der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet ist. Dies hätte zu Folge, dass der Arbeitgeber Umstände darlegen und beweisen müsste, an deren Vorliegen er kein Interesse hat. Denn Arbeitgeber sehen es regelmäßig als einfacher an, wenn sie eine Änderung im Wege des Direktionsrechts durchsetzen können. Zudem führt die Annahme, dass die Änderungskündigung nicht erforderlich ist, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Klageabweisung.

2 In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 25/11 - hat der 2. Senat nicht mehr ausgeführt, eine nicht erforderliche Änderungskündigung sei unverhältnismäßig (ebenso BAG 26. Januar 2012 – 2 AZR 102/11 – ). Er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass in Wirklichkeit kein ÄnderungsangebotiSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG vorliege. Nach dieser Rechtsauffassung ist die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer anzusiedeln. Denn er muss im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Kündigung ausgesprochen hat.

 
Tenor:
 
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