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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 503/12

Datum:
05.11.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 503/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1105.5SA503.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2754/11
Schlagworte:
Rückforderung von Vorschüssen
Normen:
§§ 669, 667 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist.

2 Die Rückforderung eines geleisteten Vorschusses für zu erwartende Aufwendungen (§ 669 BGB) ist nach 667 BGB berechtigt, soweit er nicht bestimmungsgemäß verwandt wurde. Der Auftraggeber hat die Beweislast für die Hingabe des Vorschusses, der Beauftragte für die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses.

 
Tenor:
 
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