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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 445/12

Datum:
10.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 445/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1010.5SA445.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 5707/11
Schlagworte:
Antrag auf Verringerung und geänderte Verteilung der Arbeitszeit
Normen:
§ 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG gilt nur für Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG.

2. Eine nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann den Arbeitgeber berechtigen, den Verteilungswunsch des Arbeitnehmers abzulehnen. Diese Rechtsprechung gilt nur für die Verteilung der Arbeitszeit, weil insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Sie bezieht sich nicht auf die Verringerung der Arbeitszeit, weil hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit des Arbeitnehmers kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.

3. Der Antrag nach § 8 TzBfG muss sich nicht im Rahmen der bisherigen Arbeitszeit halten. Eine Verteilung dahingehend, dass in einzelnen Monaten eine vollständige Freistellung erfolgt, ist möglich. Im konkreten Fall standen dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers allerdings betriebliche Gründe entgegen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22. März 2012 – 12 Ca 5707/11 – wird zurückgewiesen.

 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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