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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 354/11

Datum:
13.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 354/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0413.5SA354.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8288/10
Schlagworte:
Prüfungszeitraum für Anpassung nach § 16 BetrAVG
Normen:
§ 1 6 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum reicht von Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag.

2. Erweist sich die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers als unwirksam, ist eine Anpassung nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen. Dies gilt allerdings nicht schon dann, wenn die ursprünglich vom Arbeitgeber getroffenen Erwägungen mit § 16 BetrAVG nicht vereinbar sind. Der Arbeitgeber kann für die getroffene Anpassungsentscheidung neue Berechnungen in den Prozess einführen, weil entscheidend darauf abzustellen ist, ob die getroffene Anpassungsentscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht.

3. Der Nettolohn i.S.v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist der Teil des Arbeitsverdienstes, der den aktiven Arbeitnehmern nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen üblicherweise verbleibt. Dies ergibt sich daraus, dass § 16 BetrAVG der Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards dient. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Februar 2011 – 9 Ca 8288/10 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2011 in Höhe von 7.747,83 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01. Februar 2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 4.964,50 Euro um 249,93 Euro höhere Betriebsrente von insgesamt 5.214,43 Euro zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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