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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 188/12

Datum:
17.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 188/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1217.5SA188.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 218/11
Schlagworte:
Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil
Normen:
§§ 514 Abs. 2, 337, 85 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung von § 337 ZPO nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar.

2 Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger.

3 Der Prozessbevollmächtigte, der kurz vor dem Termin, in dem über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verhandelt werden soll, das Mandat niederlegt, ist verpflichtet, dem Mandanten sofort hierüber Mitteilung zu machen, damit dieser in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

 
Tenor:
 
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