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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1115/11

Datum:
02.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1115/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0302.4SA1115.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2410/11
Schlagworte:
betriebliche Altersversorgung
Normen:
§§ 1, 2, 7 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Auslegung einer Versorgungsmitteilung: Bloße Mitteilung der Versorgungshöhe oder konstitutive Regelung?

2) Abgrenzung Übergangsgeld oder Altersversorgung.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2011 – 1 Ca 2410/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin beginnend mit dem Monat April 2011 monatlich 381,73 € brutto jeweils am Monatsende zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Monate Mai 2010 bis einschließlich März 2011 insgesamt

4199,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägern 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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