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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 92/11

Datum:
18.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 92/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0418.3TABV92.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 117/11
Schlagworte:
Einstellung, Mitbestimmung, Elternzeit, Teilzeit
Normen:
§§ 99, 100 BetrVG, § 15 BEEG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Vereinbarung und der Einsatz von Mitarbeitern/innen in Teilzeit während der Elternzeit, die vor der Elternzeit vollbeschäftigt waren, ist gemäß §§ 99, 100 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2011 – 5 BV 117/11 – abgeändert.

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1) über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit aller Teilzeitmitarbeiter/innen auf die Wochentage zu informieren, seine Zustimmung zu beantragen und für den Fall der Zustimmungsverweigerung das Einigungsstellenverfahren durchzuführen.

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeitmitarbeiter/innen auf die Wochentage einseitig, ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle festzulegen bzw. zu ändern.

4. Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend Ziffer 3) des Tenors ein Ordnungsgeld in Höhe von maximal 10.000,00 € angedroht.

5. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung und der Einsatz von Mitarbeitern/innen in Teilzeit während der Elternzeit mit Mitarbeiter/innen, die zuvor vollzeitbeschäftigt waren, dem Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) gemäß §§ 99, 100 BetrVG unterliegt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Tenorierung in Ziffer 5 zugelassen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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