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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 84/11

Datum:
25.04.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 84/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0425.3TABV84.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 BV 30/11
Schlagworte:
Dienstplan, Mehrflugdienststunden, Mitbestimmung Besatzungsumlauf
Normen:
§§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 , 117 As. 2 BetrVG, TV Personalvertretung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Anordnung sog. monatlicher Mehrflugdienststunden unterliegt der Mitbestimmung der Personalvertretung Bord.

2. Bei der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe des Bordpersonals besteht kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung Bord.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 – 4 BV 30/11 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden des Bordpersonals ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit nicht ein Notfall vorliegt, es sich nicht um leitende Angestellte handelt, keine kollektive Maßnahme vorliegt oder es um keine arbeitskampfbezogene Mehrarbeit geht.

2. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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