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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1179/11

Datum:
09.05.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1179/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0509.3SA1179.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 126/11
Schlagworte:
Befristete Erhöhung der Arbeitszeit
Normen:
§§ 305 ff. BGB, § 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Befristete Erhöhungen der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. § 14 TzBfG ist nicht anwendbar.

2. Hier: Aufstockung eines 75%-Vertrags um ? – ¼ der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten durch 25 sich aneinanderreihende Verträge.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.04.2011 – 3 Ca 126/11 h – abgeändert und festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auch über den 30.06.2010 hinaus ¾ zuzüglich 1/8 der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten beträgt und sich nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 12.04.2010 mit Ablauf des 30.06.2010 auf ¾ reduziert hat.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ¾ zuzüglich 1/8 der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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