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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 270/12

Datum:
24.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 270/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1024.2TA270.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 2237/12
Schlagworte:
Gegenstandswert, Auskunft, equal-pay
Normen:
§§ 3, 4 ZPO, 32, 23 RVG, 40, 48 GKG, § 13 AÜG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Auskunftsklage gegen den Entleiher zur Vorbereitung eines Prozesses gegen den Verleiher auf Vergütung (equal-pay) ist mangels Schätzungsgrundlage ein Viertel des Regelwertes aus § 23 RVG anzusetzen. Der spätere Zahlungsantrag kann nicht berücksichtigt werden, da die Schätzungsgrundlage zu Beginn des Auskunftsprozesses zu Grunde zu legen ist, § 4 ZPO.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Kläger-Prozessbevollmächtigten gegen den Gegenstands-festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2012 – Az. 13 Ca 2237/12 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 
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