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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 12/12

Datum:
08.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 12/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0208.2TA12.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3731/11
Schlagworte:
unzulässige sofortige Beschwerde
Normen:
§ 61 Abs. 1 S. 5 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Beschluss über die Einstellung/Nichteinstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt wurde, ist nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. Die sofortige Beschwerde ist nicht gegeben.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2011 - 8 Ca 3731/11 d - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 
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