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Bei kurzem Bestand des Arbeitsverhältnisses liegt die Festsetzung eines Streitwertes unterhalb der 3-Monatsgrenze des § 42 GKG im Ermessen des Gerichts. Grundlage für die Ausübung des Ermessens kann die Höhe der Annahmeverzugsansprüche, die durch die Kündigung ausgelöst wurden, sein.
Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2012 20 Ca 5848/11 wird teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert wird für den Kündigungsschutzantrag abweichend auf 2.275,50 fwestgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I. Der Kläger erhob am 29.07.2011 uneingeschränkte Kündigungsschutzklage, mit der er sich gegen die Kündigung vom 04.07.2011 wandte. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate. Die Kündigung vom 04.07. war ihm erst am 28.07.2011 zugegangen. Die Arbeitgeberin hatte das Kündigungsschreiben zunächst als Einschreiben versandt. Der Kläger hat dieses bei der Post nicht abgeholt und hierzu behauptet, er habe den Abholschein nicht erhalten. Für den Monat Juni macht der Kläger Vergütungsansprüche für 159,5 Stunden zum Bruttolohn von 10,00 geltend. Hierauf hat er 100,00 netto Abschlag erhalten.
3Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf ein halbes Monatsgehalt für die Kündigungsschutzklage und auf 1.495,00 für den Zahlungsantrag festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte durch verkündeten Beschluss ohne Rechtsmittelbelehrung in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2012. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde ein und begründete diese damit, dass der Kündigungsschutzklage der Dreimonatsverdienst zugrundezulegen sei, da der Kläger die Klage nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist beschränkt habe. Hierfür sei ausgehend von einer durchschnittlichen Monatsvergütung in Höhe von 1.517,00 , ein Betrag von 4.550,00 , anzusetzen. Der Zahlungsantrag sei mit 1.590,00 zu bewerten.
4Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab und begründete dies damit, dass bei einem nur kurz bestehenden Arbeitsverhältnis § 42 GKG die Ausübung von Ermessen dahingehend rechtfertige, dass der Wert der Kündigungsschutzklage unterhalb des Maximalwertes von drei Monatsgehältern liege. Hinsichtlich des Zahlungsantrages verweist es auf den eingeschränkten Klageantrag, in dem der Kläger die erhaltene Nettozahlung bereits selbst von der von ihm geltend gemachten Bruttovergütung abzieht.
5II. Die zulässige Beschwerde ist fristgerecht, da der mündlich verkündete Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Sie ist nur zum Teil begründet. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Ermessensausübung kann für den Kündigungsschutzantrag in dem bei Zugang der Kündigung knapp zwei Monate bestehenden Arbeitsverhältnis ein Wert von 1,5 Monatsgehältern zu 1.517,00 berücksichtigt werden. Hierbei verdient die Besonderheit Beachtung, dass das Kündigungsschreiben vom 04.07.2011 dem Kläger erst am 28.07. zugegangen ist. Die ursprünglich beabsichtigte zeitnahe Zustellung ist nicht erfolgreich gewesen. Die Frage, ob in der Zwischenzeit Annahmeverzugsansprüche entstehen konnten, und ob die einzuhaltende Kündigungsfrist erst ab dem 28.07.2011 zu laufen beginnt, kann durchaus kontrovers diskutiert werden. Im Hinblick hierauf sind von dem Kündigungsschutzantrag Annahmeverzugsansprüche in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen erfasst. Zudem wird durch diese Wertberechnung zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger keine Einschränkung hinsichtlich des zukünftigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses im Klageantrag und in der Klagebegründung vorgenommen hat. Auch wenn offensichtlich das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, zielt der Antrag dennoch darauf, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Der Gegenstandswert in Höhe eines halben Monatsverdienstes wäre bereits dann ausgelöst worden, wenn der Kläger die Feststellung beantragt hätte, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre.
6Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist die Streitwertfestsetzung zutreffend, da der Kläger sich die Nettozahlung von dem eingeklagten Betrag abziehen lässt und dies sogar im Antrag zum Ausdruck gebracht hat.
7Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
8Olesch