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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 999/11

Datum:
12.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 999/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0312.2SA999.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1053/11
Schlagworte:
Kündigung, Schwangerschaft, fehlende Zustimmung
Normen:
§ 9 Abs. 1 u. 3 MuSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die behördliche Zustimmung zur Kündigung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Selbst wenn in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Zustimmung zur Kündigung erteilt würde, rechtfertigt diese nur eine danach auszusprechende Kündigung. Eine Aussetzung eines Verfahrens über eine vorzeitig ausgesprochene Kündigung kommt deshalb nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2011

– 11 Ca 1053/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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