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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 102/12

Datum:
02.07.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 102/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0702.2SA102.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 4293/11
Schlagworte:
Betriebsübergang, Stilllegung, OGS-Betreuung
Normen:
§ 613a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang ist zwischen der Entscheidung, die eigene unternehmerische Tätigkeit aufzugeben und der Entscheidung, den Betrieb einzustellen, zu unterscheiden. Handelt es sich um die OGS-Betreuung von Grundschulkindern in einer kommunalen Schule, liegt die Entscheidung, die Betreuung der Kinder einzustellen, bei der Kommune. Solange diese einen neuen Träger zur Übernahme der Aufgabe sucht, kann der bisherige Träger nicht von einer Betriebsstilllegung ausgehen. Ihm steht nicht die Entscheidung zu, am vorgegebenen Standort Kinderbetreuung nicht mehr durchzuführen.

Im Rahmen des Betriebsbegriffs ist der Unterschied in der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers kein Abgrenzungskriterium. Voraussetzung des Betriebsübergangs ist gerade, dass sich die Inhaberschaft des Betriebs ändert.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2011 – 20 Ca 4293/11 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 24.05.2011 nicht beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. auf den Beklagten zu 2. übergegangen ist und mit diesem fortbesteht.

3. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als pädagogische Fachkraft weiter zu beschäftigen.

Im Übrigen wird der Beschäftigungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1. sowie der allgemeine Fortbestehungsantrag abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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