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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 382/11

Datum:
08.02.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 382/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0208.1TA382.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 6206/11
Schlagworte:
- Beiordnung eines Rechtsanwalts - keine Erforderlichkeit in einfach gelagerten Fällen der Geltendmachung von Lohnforderungen - Hinweispflicht des Rechtsanwalts
Normen:
- § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO - § 11 a Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Voraussetzung für die Erforderlichkeit einer Beiordnung eines Rechtsanwalts

i. S. v. § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO ist, dass ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

2.) Bei einfach gelagerten Fällen der Geltendmachung von Lohnforderungen wird eine bemittelte Person in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wegen der besonderen Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG regelmäßig auf die Zuziehung eines Rechtsanwalts verzichten, um sich nicht um den wirtschaftlichen Ertrag des gerichtlichen Vorgehens zu bringen.

3.) Besondere persönliche Umstände können zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit eine Beiordnung erforderlich machen (Anschluss an BVerfG v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 -).

4.) In Fällen vorgerichtlicher anwaltlicher Mandatierung ist ein anwaltlicher Hinweis auf das Kostenrisiko gem. § 12 a Abs. 1 ArbGG und auf die Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Beiordnung in Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsantragsstelle notwendig.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2011

(2 Ca 6206/11) wird zurückgewiesen.

 
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