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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 211/12

Datum:
08.10.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 211/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1008.1TA211.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 4602/11
Schlagworte:
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Normen:
§§ 114 Satz 1 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens setzt voraus, dass der Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Hauptsacheverfahrens entscheidungsreif war, der Antragsteller alles für die Bewilligung getan hatte und das Gericht Prozesskostenhilfe hätte bewilligen müssen (im Anschluss an BVerfG v. 14.04.2010 1 BvR 362/10 -; BAG v. 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NJW 2012, 2828).

 

2.) Gewährt das Gericht gleichwohl eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen, führt eine Fristversäumung zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

                            Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.06.2012

                            (6 Ca 4602/11) wird zurückgewiesen.

 
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