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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 153/12

Datum:
23.07.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 153/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0723.1TA153.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 1820/11
Schlagworte:
- Konkludente Antragstellung - Prozesskostenhilfe für Mehrwert eines Vergleichs
Normen:
§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 1 Satz 1, 139 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Mangels besonderer Anhaltspunkte ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Partei einen PKH-Antrag auch auf den Mehrwert eines im weiteren Verlauf des Prozesses geschlossenen Vergleichs erstreckt wissen will, von dem weitere Streitpunkte erfasst werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Die ausdrückliche Erstreckung des Antrags ist in diesen Fällen regelmäßig nur vergessen worden.

2. In Zweifelsfällen muss das Gericht gemäß § 139 ZPO für Klarstellung sorgen.

3. Die erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Vergleich zustande gekommen ist (wie BAG v. 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.03.2012 (3 Ca 1820/11 h) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerath aus Mönchengladbach – unter den in dem Beschluss vom 27.03.2012 genannten Voraussetzungen – auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs vom 20.09.2011 (3 Ca 1820/11 h) bewilligt.

 
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