Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Mangels besonderer Anhaltspunkte ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Partei einen PKH-Antrag auch auf den Mehrwert eines im weiteren Verlauf des Prozesses geschlossenen Vergleichs erstreckt wissen will, von dem weitere Streitpunkte erfasst werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Die ausdrückliche Erstreckung des Antrags ist in diesen Fällen regelmäßig nur vergessen worden.
2. In Zweifelsfällen muss das Gericht gemäß § 139 ZPO für Klarstellung sorgen.
3. Die erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Vergleich zustande gekommen ist (wie BAG v. 16.02.2012 3 AZB 34/11 juris).
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.03.2012 (3 Ca 1820/11 h) abgeändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Westerath aus Mönchengladbach unter den in dem Beschluss vom 27.03.2012 genannten Voraussetzungen auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs vom 20.09.2011 (3 Ca 1820/11 h) bewilligt.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger beansprucht die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des in der Sache geschlossenen Vergleichs.
4Mit Klageschrift vom 11.05.2011, die am 20.05.2011 zugestellt wurde, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung vom 06.05.2011 und beantragte mit Schriftsatz vom 22.08.2011 für die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Im Kammertermin am 20.09.2011 schlossen die Parteien einen Vergleich, der u. a. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsah und darüber hinaus regelte, dass Urlaubsansprüche und sonstige "Freizeitguthaben" des Klägers vollständig verbraucht seien. Mit Beschluss vom 28.10.2011 setzte das Arbeitsgericht Aachen den Streitwert für das Verfahren auf 17.050,00 und für den Vergleich auf 31.813,17 fest.
5Nachdem der Kläger auf Hinweis des Gerichts fehlende Unterlagen zu den Akten gereicht hatte, bewilligte das Arbeitsgericht Aachen mit Beschluss vom 27.03.2012 Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung und ordnete den Prozessbevollmächtigten des Klägers bei. Im Rahmen der Abrechnung der PKH-Vergütung lehnte das Arbeitsgericht Aachen die Berücksichtigung des höheren Streitwerts für den Mehrwert des Vergleichs ab.
6Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 hat der Kläger gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.03.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe sei auch auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Aachen mit Nichtabhilfeentscheidung vom 03.05.2012 mit der Begründung abgelehnt, ein ausdrücklicher PKH-Antrag für den Mehrvergleich sei nicht gestellt worden und von einem stillschweigenden Antrag könne nicht ausgegangen werden.
7II.
8Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.03.2012 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3, 569 ZPO, 11 a Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
9Die dem Kläger gemäß § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 3 ArbGG zu bewilligende Prozesskostenhilfe hat sich auch auf die in dem Vergleich vom 20.09.2011 geregelten, zusätzlichen Streitpunkte zu erstrecken. Die Bewilligungsvoraussetzungen liegen auch insoweit vor. Der angefochtene Beschluss vom 27.3.2012, der nach der eigenen Interpretation des Arbeitsgerichts eine diesbezügliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht enthält, ist insoweit zu erweitern.
101. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich scheitert nicht an einem Antrag des Klägers.
112. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich steht vorliegend auch nicht entgegen, dass mit der Bestandskraft des Vergleichs die Instanz beendet war. Die konkludente Antragstellung ist vor Beendigung der Instanz erfolgt. Überdies hatte das Gericht Fristen zur Beibringung von fehlenden Unterlagen gesetzt und selbst erst nachträglich über die Prozesskostenhilfe entschieden. In einem solchen Fall ist anerkannt, dass auch nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann ( BAG v. 3.12.2003 2 AZB 19/03 MDR 2004, 415; LAG Köln v. 13.3.2009 4 Ta 76/09 LAGE § 118 ZPO 2002, Nr. 2).
153. Hinsichtlich der zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Streitpunkte waren auch die Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO erfüllt. Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, so kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei - wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden - Erfolgsaussichten zur Seite stünden. Die Erfolgsaussicht ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Vergleich zustande gekommen ist (BAG v. 16.02.2012 3 AZB 34/11 Rn 21; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, a.a.O., Rn 160). Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung war auch nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO. Im Hinblick darauf, dass Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung außergerichtlich vom Kläger eingefordert worden sind, war es naheliegend, diese Streitpunkte in den gerichtlichen Vergleich einzubeziehen.
16III.
17Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
18Dr. vom Stein