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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 41/12

Datum:
09.08.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 41/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0809.13SA41.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1647/11
Schlagworte:
Annahmeverzug; Nichtfortsetzungserklärung
Normen:
§ 12 KSchG, § 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Annahmeverzugslohnanspruch ist nach § 12 Satz 4 KSchG nur dann auf die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis beschränkt, wenn der Arbeitnehmer eine Erklärung nach § 12 Satz 1 KSchG gegenüber dem Arbeitgeber abgibt, dass er wegen eines neuen Arbeitsverhältnisses keine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses will.

2. Eine arbeitnehmerseitige ordentliche Kündigung lässt sich wegen der für den Arbeitnehmer nachteiligen Folgen des § 12 Satz 4 KSchG nicht in eine solche Nichtfortsetzungserklärung umdeuten.

 
Tenor:

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2011 – 5 Ca 1647/11 a – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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