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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 274/11

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 274/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0112.12TA274.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1041/11
Schlagworte:
Rechtsweg, GmbH-Geschäftsführer
Normen:
§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

2. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen.

3. In einem auf die Bestellung zum Organvertreter gerichteten Vertrag ist der Dienstnehmer nicht etwa bis zur Bestellung Arbeitnehmer und erst danach Nichtarbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Dies ist auch anzunehmen, wenn der Bestellung eine Probezeit als Geschäftsführer vorgeschaltet wird. Die gesetzliche Fiktion gilt auch in der Probezeit.

4. Das Anstellungsverhältnis des Organs einer juristischen Person ändert sich mit der Beendigung der Organstellung nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2011

- 3 Ca 1041/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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