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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 987/11

Datum:
27.03.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 987/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0327.12SA987.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3965/11
Schlagworte:
Direktionsrecht - Lage der Arbeitszeit - Kinderbetreuung - billiges Ermessen - keine Ermessensreduzierung "auf Null
Normen:
§ 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Trotz der Personensorgepflicht der Klägerin für ihr Kind und dem Um-stand, dass der Ehemann der Klägerin ebenfalls bei der Beklagten be-schäftigt ist, besteht kein Anspruch der Klägerin, nur zu den von ihr be-antragten Zeiten von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Arbeit eingeteilt zu wer-den.

2. Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen (Anschluss an LAG, Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.11.2008,2 Sa 217/08). Dies führt vorliegend aber nicht zu einer Reduzierung des Arbeitgeberermessens „auf Null“.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2011 – 6 Ca 3965/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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