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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 690/11

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 690/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0904.12SA690.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 11575/09
Schlagworte:
Heimarbeit-Minderbeträge
Normen:
§§ 50, 51 ZPO; §§ 1 Abs. 2, 19, 20, 25 HAG; §§ 10, 11 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Verweigerung der Zustimmung zur Parteierweiterung auf Beklagtenseite im Berufungsrechtszug ist im Streitfall rechtsmissbräuchlich.

2. Partei- und Prozessfähigkeit nach Löschung der beklagten GmbH & Co. KG im Handelsregister.

3. Zahlung von Minderbeträgen an den Heimarbeitern gemäß § 1 Abs. 2 HAG gleichgestellte Personen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2011 - 6 Ca 11575/09 - teilweise wie folgt abgeändert:

 

Das I. Versäumnisurteil vom 26.01.2010 wird in Höhe von 2.392,48 € nebst 4 % Zinsen ab dem 19.12.2009 sowie nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % auf den Betrag von 1.367,07 € und in Höhe von 19 % auf den weiteren Betrag von 1.025,41 € aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Zahlung an Frau R P , V S in B , zu erfolgen hat. Die Aufrechterhaltung erfolgt zudem mit der Maßgabe, dass die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit der Berufungsbeklagten zu 2) erfolgt.

 

Die Berufungsbeklagte zu 2) wird - als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten - verurteilt, an Frau R P , V S in B , 2.392,48 € nebst 4 % Zinsen ab dem 19.12.2009 sowie nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % auf den Betrag von 1.367,07 € und in Höhe von 19 % auf den weiteren Betrag von 1.025,41 € zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen das klagende Land zu 65 % und die Beklagte zu 35 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 26.01.2010 entstandenen Kosten, diese werden der Beklagten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 65 % und die Beklagte und die Berufungsbeklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu 35 %.

 

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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