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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 281/12

Datum:
04.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 281/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1204.11TA281.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 1102/12
Schlagworte:
Zwangsgeld, Zeugnis, Erfüllung
Normen:
§§ 888 ZPO, 109 GewO, 362 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

- Einzelfall -

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2012– 9 Ca 1102/12 – wie folgt abgeändert:

Gegen den Schuldner wird – unter Zurückweisung im Übrigen – zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25.06.2012, dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,-- € ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Der Schuldner kann die Vollstreckung des Zwangsmittels bis zur Beitreibung durch Erfüllung der oben genannten Verpflichtung abwenden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner zu 2/3 und dem Gläubiger zu 1/3 auferlegt.

Beschwerdewert: 1.000,-- €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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