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- Einzelfall
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2012
8 Ca 1089/12 abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Klageanträge gemäß Antragstellung in den Güteterminen vom 05.04.2012 und 15.05.2012 mit Wirkung vom 03.02.2012 bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt W, K Str. , D beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin bei einem einzusetzenden Einkommen von 426,-- eine monatliche Rate in Höhe von 175,-- zu zahlen hat.
G r ü n d e :
2Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in dem erkannten Umfang begründet.
3Die Klägerin hat durch Vorlage des Krankengeldbescheides sowie des Rückforderungsbescheides der B vom 28.08.2012 ein monatliches Nettoeinkommen von derzeit 1.317,-- nachgewiesen. Hiervon abzuziehen sind der Unterhaltsfreibetrag der Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) in Höhe von 400,-- sowie die Mietkosten von 480,-- (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO).
4Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
5Weyergraf