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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 233/12

Datum:
05.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 233/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0905.11TA233.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1089/12
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

- Einzelfall –

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2012

– 8 Ca 1089/12 – abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Klageanträge gemäß Antragstellung in den Güteterminen vom 05.04.2012 und 15.05.2012 mit Wirkung vom 03.02.2012 bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt W, K Str. , D beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin bei einem einzusetzenden Einkommen von 426,-- € eine monatliche Rate in Höhe von 175,-- € zu zahlen hat.

 
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