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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 196/12

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 196/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0927.11TA196.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 2269/12
Schlagworte:
PKH, Kfz-Kosten, Tagesmutter
Normen:
§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die anfallenden Kosten für eine Kraftfahrzeug (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung) kann ein Arbeitsloser in der Regel als angemessene besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 1. Hs. ZPO) geltend machen, wenn er sich arbeitslos gemeldet hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, denn die Beibehaltung des Kraftfahrzeugs erhöht seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.

2. Die üblichen Aufwendungen für den Kindergarten gehören zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch den Freibetrag oder durch den Kindesunterhalt, der zumindest den monatlichen Regelsatz in der Sozialhilfe für das Kind erreicht, abgedeckt sind. Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Kosten einer Tagesmutter, die ein Kind auch außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens betreut.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2012 – 19 Ca 2269/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Kläger eine monatliche Rate von 45,-- € zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 
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