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Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 73/11

Datum:
31.01.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 73/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0131.11TABV73.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 BV 39/11
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Regelungssperre, Umgehungsgeschäft, Koalitionsfreiheit
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 77 Abs. 3 BetrVG, 1004, 823 BGB, Art. 9 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG erfasst keine Regelungsabreden, sondern nur Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 4 BetrVG.

2 Eine Einschränkung oder Behinderung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG liegt in Abreden oder Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirkung des von Koalitionen geschaffenen Tarifrechts zu vereiteln oder leerlaufen zu lassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.07.2011 – 3 BV 39/11 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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