Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
- Einzelfall -
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2012 – 1 Ca 7928/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger, ausgebildeter Starkstromelektriker, ist seit dem März 1978 bei der Beklagten, die einen Flughafen betreibt, als Vorhandwerker in der Abteilung TFW 1 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TVöD Anwendung. Die Mitarbeiter der Abteilung TFW 1 führen u.a. Reparaturen, Wartungen und Prüfungen von Anlagen, wie etwa Aufzügen, Automatiktoren, Kompressoren, Drehkreuzen, Fahrtreppen, Feststellanlagen an Türen, Fluggastbrücken, Fluggepäckwaagen, Hebebühnen, Hubtischen, Krananlagen und Drehkreuzen durch.
4Die Beklagte vergütete den Kläger nach der Lohngruppe (LG) 7 a) des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW, nunmehr nach der Entgeltgruppe 8 TVöD. Der Kläger verfolgt mit der Klage das Ziel, rückwirkend ab dem März 2008 nach der LG 9 Nr. 7 BMT-G II vergütet zu werden.
5Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2012 (Bl. 190 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er Tätigkeiten „aufgrund einer speziellen zusätzlichen Ausbildung“ verrichte. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne er sich nicht mit Erfolg berufen, denn er habe nicht vorgetragen, warum die Mitarbeiter der Abteilungen TFW 1 mit der TFW 2 vergleichbar seien und Letztere gewollt übertariflich vergütet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
6Gegen das ihm am 16.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 18.06.2012 begründet.
7Der Kläger meint, er sei als Energieelektroniker bei der Beklagten tätig. Er greift die Anforderungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Darlegungslast an. Der Inhalt der Lehrgänge ergebe sich aus den eingereichten Zertifikaten. Kenntnisse der Paramentierung und Programmierung seien nicht Bestandteil der Grundausbildung. Solche Kenntnisse habe er in den Ausbildungen, die Grundlage der Zertifikate vom 29.07.2003 bzw. 25.05.2005 – 29.05.2009 seien, erworben. Er habe exemplarisch für den Monat Januar 2012 aufgelistet, welche Tätigkeiten er verrichtet habe. Die für die Zeit vom 13.01.2012 bis 20.01.2012 beschriebene Überprüfung und Paramentierung in der Steuerung sei ihm erst aufgrund seiner zusätzlichen Ausbildungen möglich gewesen. Das Gleiche gelte für die in der Zeit vom 23.01.2012 bis 31.01.2012 erfolgte Programmierung mit I-Tool Software der Notrufeinrichtungen. Dass der Kläger Ausbildungen absolviert habe, die über die bloße Wissensauffrischung hinausgingen, zeige sich bereits daran, dass die Beklagte selbst ihn in dieLG 7 a) Nr. 18 BMT-G II eingruppiert habe, die auch eine zusätzliche Spezialausbildung erfordere.
8Der Kläger beantragt,
91 die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2012(AZ: 1 Ca 7928/11) verurteilt, an den Kläger ab 1.3.2008 eine Vergütung nach Lohngruppe 9 Nr. 7 des Lohngruppenverzeichnisses des BMT-G II zu zahlen;
2 die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2012(AZ: 1 Ca 7928/11) verurteilt, auf die jeweiligen monatlichen Differenzbeträge zu der seit dem 1.3.2008 tatsächlich gezahlten Vergütung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, für jeden Monat ab dem Tag, welcher der jeweiligen Fälligkeit folgt.
Die Beklagte beantragt,
14die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
15Die Beklagte rügt, dass der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Vergütung nach einer bestimmten LG des Lohngruppenverzeichnisses des BMT-G II begehrt, jedoch nach§ 15 Abs. 1 TVöD-F ein monatliches Tabellenentgelt geschuldet sei. Der Kläger habe auch in seiner Berufungsbegründung nicht hinreichend dargetan, warum die von ihm durch Schulungen erworbenen Kenntnisse als eine Zusatzausbildung im Sinne der LG 9 Nr. 7 BMT-G II anzusehen seien und warum und in welchem Umfang diese Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Verrichtung seiner Arbeit erforderlich seien. Die zusätzliche Spezialausbildung der LG 7 Abschnitt a) Nr. 18 BMT-G II beziehe sich auf andere Berufsbilder.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 18.06.2012, 23.07.2012 und 09.09.2012 Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
19II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt, denn das Arbeitsgericht hat die Klage mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, der sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang inhaltlich anschließt und auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsschrift rechtfertigen keine inhaltliche Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
201. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben. Hierzu ist es zunächst erforderlich, die Normaltätigkeit einschließlich ihrer beruflichen Ausbildungsinhalte im streitigen Zeitraum darzulegen. Sie bilden die Vergleichsgrundlage, ob sich die ausgeübte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit heraushebt. Sodann sind die Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 27.08.2008 – 4 AZR 484/07 –; BAG, Urt. v. 11.02.2004 – 4 AZR 684/02 -; BAG, Urt. v. 01.08.2001 – 4 AZR 298/00 – m.w.N.).
21Die spezielle Zusatzausbildung der LG 9 Nr. 7 BMT-G II ist von der Berufsausbildung zum Energieelektroniker abzugrenzen. Es handelt sich nur dann um eine Zusatzausbildung im Sinne der Tarifnorm, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über den Inhalt der Lehre hinausgehen. Die aufgrund des technischen Wandels erforderliche Aktualisierung des Wissens und Könnens der Grundausbildung stellt keine zusätzliche Ausbildung dar. Für die Darlegungslast im Eingruppierungsprozess bedeutet dies, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben muss, welche Kenntnisse und Fertigkeiten er durch die Lehrgänge nach Abschluss der Berufsausbildung erworben hat, aus welchen Gründen er seine Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen konnte und warum die Kenntnisse und Fertigkeiten weder der Berufsausbildung noch der Einarbeitung oder Weiterbildung zum Zwecke der Aktualisierung des Wissensstandes zuzurechnen sind (BAG, Urt. v. 10.07.1996 - 4 AZR 996/94 -).
222. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt das Vorbringen des Klägers nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. Nichts anderes gilt für sein Vorbringen in der Berufungsbegründung.
23Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er als gelernter Starkstromelektriker aufgrund der Ablösung des Berufsbildes durch das des Energieanlagenelektronikers bzw. sodann durch das Energieelektronikers (Fachrichtungen Anlagentechnik und Betriebstechnik) dem persönlichen Anwendungsbereich der umstrittenen LG unterfällt, so hätte es zunächst des konkreten vergleichenden Vortrags des Klägers bedurft, zwischen den Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung zum Energieelektroniker - unter Berücksichtigung gebotener Einarbeitung und Aktualisierung - vermittelt werden und jenen, die er aufgrund seiner Lehrgänge erworben hat. Es genügt nicht, wenn der Kläger lediglich Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate vorlegt, aus denen nicht im Einzelnen entnommen werden kann, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der jeweiligen Schulung vermittelt worden sind. Dies ermöglicht schon im Ansatz nicht den gebotenen Vergleich mit den Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Rahmen einer Ausbildung zum Energieelektroniker erworben werden. Mit der Berufsausbildungsordnung und den dort dokumentierten Ausbildungsanforderungen und -inhalten eines Energieelektronikers setzt sich der Kläger nicht auseinander. Lediglich in allgemeiner Form zitiert er Kompetenzen und Anforderungen des Berufes des Energieelektronikers. Bereits das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend bemängelt, dass für das zweitätige Seminar "Sicherheitstechnische Anforderungen an kraftbetätigte Fenster, Türen und Toren" (Bl. 42 d.A.), das dreitägige Spezialseminar EPLAN 5.20 (Bl. 43 d.A.) - einem Computerprogramm im Rahmen der Arbeitsvorbereitung - nebst ergänzend dem dreitägigen Seminar EPLAN Spezial 5.30 (Bl. 45 d.A.) sowie dem Zweitagesseminar EPLAN Update 5.50 Racing (Bl. 47 d.A.), die anderthalbstündige Schulung für beauftragte Personen nach§ 6 Gefahrengutbeauftragtenverordnung (Bl. 44 d.A.), die eintägige Unterweisung für Elektrofachkräfte (Bl. 48 d.A.) sowie die fünftägige Systemschulung für den digitalen Kommunikationsserver (Bl. 49 d.A.) bereits nicht erkennbar ist, dass es sich nicht nur um Weiterbildungen zum Zwecke der Aktualisierung des Wissenstandes gehandelt hat. Dies gilt erst Recht für das Seminar zur Inbetriebnahme und Inspektion der DORMA Fluchtweg-Sicherungs-Systeme aus dem Jahre 1993 (Bl. 41 d.A.). Welche zusätzliche Ausbildung durch die Teilnahme an einer Standardschulung MS Outlook 97/Internet (Bl. 46 d.A.) dokumentiert werden soll, erschließt sich nicht. Zudem hat das Arbeitsgericht auch zutreffend konkreten Vortrag des Klägers vermisst, welche und in welchem zeitlichen Umfang er ihm arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben ohne die durch die Schulungen vermittelten Kenntnisse nicht ordnungsgemäß habe verrichten können. Soweit der Kläger in der Berufung erneut ausführt, die Überprüfung und Parametrierung der Steuerung in der Zeit vom 13.01.2012 bis zum 20.01.2012 sei ihm erst aufgrund der unter dem 29.07.2003 zertifizierten Schulung EPLAN Update 5.50 Racing möglich gewesen, ist dies nicht hinreichend aussagekräftig. Denn zum einen bleibt offen, welche konkreten Kenntnisse aus diesem Seminar zur Anwendung gelangt sind und warum es sich zum anderen um zusätzliche Kenntnisse außerhalb des Berufsbildes des Energieelektrikers handelte. Wenn der Kläger darauf verweist, dass ihm die Programmierung mit I-Tool Software der Notrufeinrichtungen in der Zeit vom 23.01.2012 bis 31.01.2012 nur durch Anwendung der Kenntnisse aus der Schulung digitaler Kommunikationsserver vom 25.05.2009 bis 29.05.2009 möglich gewesen sei, gilt Entsprechendes. Zudem vermochte er den Vortrag der Beklagten nicht substantiiert zu widerlegen, dass die Arbeiten im Januar 2012 nicht als repräsentativ für seine Tätigkeit angesetzt werden können, weil atypisch Störungen im Brückenbereich entstanden und Umbauarbeiten bei der Anpassung der Notrufanlage erforderlich gewesen seien.
24III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
25IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
28Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
29Weyergraf Kaussen Reuber