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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 287/12

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 287/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0904.11SA287.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 6506/11
Schlagworte:
Befristung, Hochschule, Lehrkraft für besondere Aufgaben, Studiumbeiträge
Normen:
§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 Lehrkräfte für besondere Aufgaben unterliegen in der Regel nicht dem Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG.

2 Studienbeiträge können nicht als Drittmittelfinanzierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angesehen werden, denn sie wurden weder konkret zweckgebunden für eine bestimmte Arbeitsstelle erhoben noch hat eine Verwendungsentscheidung der beitragszahlenden Studenten unter Berücksichtigung der Verhältnisse der konkreten Stelle stattgefunden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2012 – 1 Ca 6506/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Anfechtungserklärung vom 25.07.2012 noch durch die Befristung vom 10.09.2010 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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