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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 148/12

Datum:
19.06.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 148/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:0619.11SA148.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 1718/11
Schlagworte:
Herausgabe Aufzeichnungen, Verwirkung
Normen:
§ 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG, § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

- Einzelfall zur zeitlichen Begrenzung des Herausgabeanspruchs bzgl. der Herausgabe von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit –

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.12.2011 – 6 Ca 1718/11 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über seine Fahrzeiten bei der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010 durch Vorlage einer Kopie der Aufzeichnung für seine Arbeitszeit bezüglich der Fahrzeuge mit den Kennzeichen: und zu erteilen.

 

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

 

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

 

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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