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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 298/12

Datum:
10.12.2012
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 298/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2012:1210.10TA298.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 BV 117/12
Schlagworte:
Streitwert; Beschlussverfahren; Einigungsstelle
Normen:
RVG § 23; ArbGG § 98
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Beantragung der Bestellung zweier Ersatzvorsitzender einer Einigungsstelle für den Verhinderungsfall ist im Rahmen der Streitwertbestimmung des Verfahrens nach § 98 ArbGG ohne maßgebliche Bedeutung.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2012 – 11 BV 117/12 – wird zurückgewiesen.

 
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