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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 21/11

Datum:
02.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 21/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0302.9TA21.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ga 146/10
Schlagworte:
Arrest - Vollstreckungsvereitelung
Normen:
§ 917 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Allein das Vorbringen, der Antragsgegner habe erklärt, er "werde nichts zahlen", „er habe auf Durchzug gestellt, bevor er den (Antragsteller) ruiniere", „es sei ihm so was von scheißegal", „er werde alles tun, damit der (Antragsteller) kein Geld bekomme", rechtfertigt nicht den Erlass ein dinglichen Arrests.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Dezember 2010 – 8 Ga 146/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: EUR 12.500,00.

 
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