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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 213/11

Datum:
22.07.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 213/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0722.9TA213.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 281/10
Schlagworte:
Streitwert - Beschlussverfahren - Betriebsrat - Einstelllung
Normen:
§ 42 Abs. 3 S. 2 GKG, § 99 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Streitwert für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist analog § 42 Abs. 3 S. 2 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der in Frage kommenden Vergütungsdifferenz mit einem Abschlag von 1/5 zu bewerten.

2. Bei Parallelverfahren ist es geboten, das Ausgangsverfahren mit diesem Betrag und die weiteren Verfahren mit einem zusätzlichen Abschlag von 1/3 zu bewerten.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Juni 2011 –5 BV 281/10– dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert EUR 154.723,20 beträgt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 
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