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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 89/10

Datum:
16.02.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 89/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0216.9TABV89.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 BV 108/10
Schlagworte:
Einstellung - Betriebsrat - Zustimmungsverweigerung
Normen:
§ 99 Abs. 2 Nr. 1, 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Befürchtung des Betriebsrats, bereits beschäftigte Arbeitnehmer erlitten durch die Neueinstellung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Nachteile, weil sie nicht mehr wie im bisherigen zeitlichen Umfang beschäftigt würden und/oder ihrem Begehren auf Aufstockung der Arbeitszeit auf den in der Vergangenheit durchschnittlich praktizierten Arbeitszeitumfang, mindestens aber die tarifliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, nicht stattgegeben werde, kann eine nicht erhebliche Verweigerung der Zustimmung zu den Neueinstellungen sein.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2010 – 8 BV 108/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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