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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 78/10

Datum:
05.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 78/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0805.9TABV78.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 BV 54/10
Schlagworte:
Streitwert - Beschlussverfahren - Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG, § 19 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Macht der Antragsteller nicht nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend, ist es gerechtfertigt, anstelle eines Grundwerts in Höhe des 2-fachen Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (8.000,00 €) von einem Grundwert in Höhe des 3-fachen Hilfswert (12.000,00 €) auszugehen, der sich mit jeder Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) um den halben Hilfswert (2.000,00 €) erhöht..

 
Tenor:

wird der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf

EUR 16.000,00

festgesetzt.

 
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