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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 666/08

Datum:
05.10.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 666/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1005.9SA666.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 2420/07
Schlagworte:
Eingruppierung - Oberarzt
Normen:
Entgeltgruppe III Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Leitungstätigkeit auf den Abteilungen "Demenzstation", "Psychosestation" und "Institutsambulanz" in einem Krankenhaus stellt jeweils für sich einen Arbeitsvorgang im Sinne des TV-Ärzte/VKA dar, da jede dieser Teileinheiten einen besonderen Schwerpunkt hat, der sich aufgrund der Erkrankung der Patienten und der deshalb zum Einsatz kommenden unterschiedlichen Therapien ergibt.

2. Fachärzte, die nur vorübergehend auf einer Station Bereitschaftsdienst leisten, sind nicht dem dort leitenden Arzt im Sinne der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA unterstellt.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. März 2008

– 4 Ca 2420/07 G – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des durchgeführten Revisionsverfahrens.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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