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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 35/11

Datum:
20.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 35/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0420.9SA35.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 1355/10
Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist - Versäumung - Wiedereinsetzung - Anwaltsverschulden
Normen:
§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Rechtsanwalt hat bei Übernahme eines neuen Mandats die Handakten eigenverantwortlich auf die laufenden Fristen zu überprüfen, den Zustellungszeitpunkt festzuhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherzustellen, insbesondere durch Prüfung, ob die richtige Frist bereits vom Büropersonal im Fristenkalender vorgemerkt wurde.

2. Bei der Vorlage zur Fertigung der Berufungsschrift hat er die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2010

– 8 Ca 1355/10 d – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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