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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 318/11

Datum:
17.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 318/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0817.9SA318.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 5431/10
Schlagworte:
Betriebsrente - Anwartschaft - ratierliche Kürzung
Normen:
§ 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Knüpft eine betriebliche Ruhegeldordnung aus dem Jahr 1975 für den Anspruch auf Altersrente an die Inanspruchnahme „des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung" und das Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin an, so steht auch Frauen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind, nur eine ratierlich gekürzte Betriebsrente zu.

2. Hat die Arbeitgeberin in der Rentenberechnung klargestellt, dass die Rente allein „nach der Ruhegeldordnung 1975" gewährt werde, so kann eine bei Frauen, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschieden waren, irrtümlich unterbliebene Kürzung jedenfalls für die Zukunft korrigiert werden.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2010 – 13 Ca 5431/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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