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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1581/10

Datum:
02.11.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1581/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1102.9SA1581.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 1537/09
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung - einzelvertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle - Stufenklage
Normen:
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, §§ 305 ff. BGB, § 254 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Kurzzeitige Gutachtertätigkeit eines Kfz-Sachverständigen bei Bekannten und Fitness-Studio-Besuche stellen nicht in jedem Fall ein starkes Indiz gegen seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines grippalen Infekts dar.

2. Eine einzelvertragliche Verfallklausel, wonach alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, von der Arbeitsvertragspartei binnen einer Frist von 6 Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 2 Monaten einzuklagen sind, hält einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand, soweit es die schriftliche Geltendmachung als 1. Stufe betrifft.

3. Kein Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung einer Klage auf Zahlung einer Umsatzprämie, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ihm selbst zur Verfügung stehenden Unterlagen die Umsatzzahlen kennt.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11. November 2010

– 17 Ca 1537/09 – hinsichtlich Ziffer 1 und 3) wie folgt abgeändert:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.000,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je EUR 4.000,00 seit dem 5. Januar 2009, 5. Februar 2009 und

5. März 2009, abzüglich EUR 4.555,00 netto.

b. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.885,81 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.

c. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 674,40 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2009 zu zahlen.

d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 73 % und der Beklagte zu 27 %.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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