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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1539/10

Datum:
13.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1539/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0413.9SA1539.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 9167/09
Schlagworte:
Berufung - Beschwer - Auflösungsantrag
Normen:
§ 9 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Gibt das Arbeitsgericht durch Teilurteil einer Kündigungsschutzklage statt, ohne über den nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aber vor Verkündung des Teilurteils eingegangenen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers zu verhandeln und zu entscheiden, fehlt für den auch in der Berufung gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer, sofern der Arbeitgeber keine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Kündigungsschutzklage einlegt.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2010 – 6 Ca 9167/09 - wird kostenpflichtig verworfen, soweit mit ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt wird, und im Übrigen kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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