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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1469/10

Datum:
03.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1469/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0803.9SA1469.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4560/09
Schlagworte:
Arbeitsunfall - Haftungsausschluss - bedingter Vorsatz - Schmerzensgeld
Normen:
§§ 104, 105 SGB VII
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Lässt ein Arbeitgeber die Gummiwalzen an einer Beschichtungsmaschine durch Arbeitnehmer unter Verwendung eines vom Maschinenhersteller nicht vorgesehenen Schleifblocks reinigen und gerät ein Arbeitnehmer dabei zwischen die laufenden Walzen, so begründet allein dieser Umstand nicht den Vorwurf, der Arbeitgeber habe zumindest bedingt vorsätzlich den Arbeitsunfall herbeigeführt und dabei auch die Folgen billigend in Kauf genommen.

2. Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII für Personenschäden gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer schwerste Verletzungen zugezogen hat.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 1. Juli 2010 - 8 Ca 4560/09 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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